Als Selbstständiger muss man die Umsatzsteuer berechnen
Wer selbstständig tätig ist, muss bei seinen Einnahmen stets auch die Umsatzsteuer beachten. Es gibt aber auch Regelungen, nach denen man diese nicht abführen muss. Dann ist aber auch keine Abschreibung möglich.
Die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer muss bei jedem geschäftlichen Verkauf berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Hierfür gelten einige Regeln, die nicht schwer zu erklären sind. Zunächst gilt für jede geschäftliche Transaktion ein Steuersatz von 19 %. Dabei ist es egal, ob ein Supermarkt Waren an seine Kunden verkauft oder ein Handwerker Arbeiten in Rechnung stellt. Lediglich eine Gruppe von Bedarfsartikeln, die vom Staat als lebensnotwendig eingestuft wurden, muss nur mit 7 % versteuert werden. Dazu gehören Lebensmittel und bestimmte Kulturgüter. Die Umsatzsteuer muss vom Verkäufer (oder Handwerker) auf der Rechnung gesondert angegeben werden. In Geschäften wird meist der Preis inklusive Steuern angegeben und auf der Rechnung erfolgt ein Abzug des Betrages. In manchen Geschäften wird jedoch der Preis ohne Steuern angegeben. Hier kaufen meist Geschäftsleute ein, die die Umsatzsteuer bei ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen können.
Ein Selbstständiger, der für seine Umsätze die Steuern ans Finanzamt abführt, braucht bei Einkäufen, die für sein Geschäft getätigt werden, keine zusätzliche Umsatzsteuer zu zahlen, schließlich sind die Geschäftsausgaben schon in den Preis mit einberechnet. Damit die Steuern nicht doppelt gezahlt werden, kann man die gezahlte Umsatzsteuer mit der abgeführten Umsatzsteuer verrechnen. Hierfür müssen die Belege gesammelt und dem Finanzamt vorgelegt werden. Die Preise in Geschäften für Geschäftsleute sind daher stets ohne Umsatzsteuer ausgeschrieben, weil dies nach der Steuererklärung der tatsächliche Preis ist, während bei Privatkäufen der Preis mit Steuern der tatsächliche ist.
Es gibt aber auch eine Regelung für Kleinunternehmer, nach der man als solcher keine Umsatzsteuer berechnen muss. Solange ein bestimmter Jahresumsatz nicht überschritten wird, können die Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben werden. Dies vereinfacht gerade in kleinen Betrieben die Buchführung erheblich. Es reicht vollkommen aus, die Rechnungen zu sammeln und am Jahresende die erwirtschaftete Summe anzugeben, um seine Steuern zu bezahlen. Da keine Umsatzsteuer eingenommen wurde, muss diese auch nicht ans Finanzamt abgeführt werden. Allerdings kann man dann auch die gezahlte Umsatzsteuer nicht geltend machen. Die Preise für geschäftliche Ausgaben bleiben bei dem Wert mit Umsatzsteuer. Auch die Kunden können die Rechnungen von einem Kleinunternehmer nicht beim Finanzamt einreichen. Da bei den Rechnungen keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, kann diese auch nicht von der abzuführenden Summe abgezogen werden. Auf allen Rechnungen muss stets deutlich zu lesen sein, ob und wie viel Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag enthalten ist. Zusätzlich benötigt der Kunde auch die Steuernummer des Verkäufers, damit das Finanzamt die Korrektheit überprüfen kann.