Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zeitlich begrenzt
Wird ein Arbeitnehmer krank, so hat er – zumindest für eine gewisse Zeit – Anspruch auf eine Weiterzahlung seines Lohns. Die Voraussetzungen für diese Lohnfortzahlungen sind streng geregelt.
Ein Beinbruch, eine Blinddarmentzündung oder einfach nur eine hartnäckige Erkältung oder eine Grippe – manchmal erreichen Krankheiten ein solches Ausmaß, dass Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen können, ohne sich und andere dabei zu gefährden. In der Regel werden Arbeitnehmer dann von ihrem behandelnden Arzt krankgeschrieben, so dass sie sich zu Hause oder im Krankenhaus auskurieren können. Damit ihnen aber kein finanzieller Nachteil entsteht, haben Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings unterliegt diese Lohnfortzahlung strengen Regeln, die in Deutschland im sogenannten „Entgeltfortzahlungsgesetz“ festgelegt sind. Gültigkeit hat dieses Gesetz, das seit dem Jahre 1998 keine wesentlichen Änderungen mehr erfahren hat, für alle Arbeitnehmer, sofern im entsprechenden Tarifvertrag der Branche oder des Unternehmens keine anderen Regelungen festgelegt sind. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Lohnes haben, sondern auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder Minijobber. Für alle ist die Lohnfortzahlung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.
So regelt das Gesetz beispielsweise, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen muss, damit der Arbeitnehmer in den Genuss der Lohnfortzahlungen kommen kann. Tarifverträge können von dieser Frist jedoch auch abweichen. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig sein muss. Dies wiederum hängt natürlich von der Art der Beschäftigung ab. Während Heiserkeit bei einer Sängerin beispielsweise durchaus ein Grund für eine Krankschreibung und damit eine Lohnfortzahlung ist, trifft dies auf einen Fließbandarbeiter mit denselben Beschwerden nicht unbedingt zu. Weiterhin muss die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit sein, und der Arbeitnehmer darf diese Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Als „grober Verstoß“ gilt beispielsweise ein durch Trunkenheit verursachter Verkehrsunfall. Hat man sich aber beispielsweise durch einen Spaziergang im Regen stark erkältet, so gilt dies nicht als „grober Verstoß“, der eine Verweigerung der Lohnfortzahlung rechtfertigen würde.
Der Arbeitnehmer hat für insgesamt sechs Wochen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Besteht die Krankheit nach diesen sechs Wochen fort, übernimmt die Krankenkasse die Bezahlung durch das sogenannte Krankengeld, das allerdings niedriger ausfällt als die Lohnfortzahlung. Hat der Arbeitnehmer zwischen zwei Erkrankungen länger als sechs Monate gearbeitet, hat er auch bei der zweiten Erkrankung wieder Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung wird das sogenannte Lohnausfallprinzip zugrunde gelegt. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei der Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes den Betrag ausgezahlt bekommt, den er auch erhalten hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. Bei der Lohnfortzahlung allerdings müssen regelmäßige Überstunden mit berücksichtigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden hat.